Finanzämter und Bitcoin.de-Daten: Aktueller Stand von Krypto-Steuerverfahren nach Sammelauskunftsersuchen

Rechtsanwalt Thorsten Franke-Roericht, LL.M., Certified Crypto Finance Expert (CCFE) und zertifizierter Berater für Kryptowerte und Steuern (WIRE) betreut als Steueranwalt und Steuerstrafverteidiger bundesweit Krypto-Sachverhalte in den Bereichen Krypto-Steuerrecht, Krypto-Steuerstrafrecht und Krypto-Selbstanzeigen.

In 2023 wurde bekannt, dass der Fiskus Daten der Krypto-Handelsplattform „Bitcoin.de“ im Rahmen eines steuerlichen Sammelauskunftsersuchens erhalten hat. Laut Medienberichten sollen rund 4.000 Kunden der Plattform von der Datenlieferung betroffen sein (vgl. „Diese Krypto-Steuersünder werden erwischt“, Handelsblatt vom 29. Juni 2023).

Welche Entwicklungen sind im Rahmen von Krypto-Steuerverfahren und Krypto-Steuerstrafverfahren zu beobachten?

Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung: Aktueller Stand von Krypto-Steuerverfahren wegen Bitcoin.de-Daten

Vorweg die gute Nachricht: Die meisten Finanzämter zeigen Fingerspitzengefühl. Steuerpflichtige werden grundsätzlich nicht mit überzogenen Maßnahmen konfrontiert. In der Regel erklären Betroffene mit Hilfe eines auf Krypto-Assets spezialisierten Steueranwalts, Steuerstrafverteidigers oder Steuerberaters ihre Krypto-Sachverhalte innerhalb der vom Fiskus gesetzten Frist nach.

Sind Steuern, Zinsen etc. angefallen, werden diese gezahlt. Zum Teil sind zwar noch Abstimmungen mit den Behörden erforderlich, am Ende erzielt man aber ein gemeinsames Ergebnis, das es den Steuerpflichtigen ermöglicht, ihr Leben ohne strafrechtliche Konsequenzen weiterzuführen. Doch nicht alle Fälle nehmen einen solchen Verlauf – jedenfalls vorerst.

Krypto-Verfahren: Steuerstrafverfahren wegen Bitcoin.de-Daten?

Es ist nicht ausgeschlossen, dass in Einzelfällen ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird: entweder nach Einreichung einer steuerlichen Berichtigung, die von den Behörden als Selbstanzeige (um-)gewertet wird, oder bereits nach Erhalt der Daten von Bitcoin.de und Bearbeitung des Sachverhalts durch die Steuerfahndungsstelle.

Steuerpflichtige erhalten dann ein förmliches Schreiben (gelber Briefumschlag) der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes bzw. des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, mit dem ihnen mitgeteilt wird, dass gegen sie ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet worden ist.

Nun sind Behörden zwar rechtlich verpflichtet, ein Steuerstrafverfahren einzuleiten, wenn ein Anfangsverdacht für eine verfolgbare Steuerstraftat vorliegt. Über einen Einblick in die jeweilige Ermittlungsakte durch die Verteidigung kann allerdings nachvollzogen werden, ob zureichende Gründe hierfür vorlagen.

Zudem: Ein Anfangsverdacht bedeutet nicht, dass am Ende auch der Nachweis einer Steuerhinterziehung gelingt oder der Sachverhalt nach einer möglichen Anklage in öffentlicher Hauptverhandlung vor einem Strafgericht ausgefochten werden muss. Steuerstrafverfahren bieten auf nahezu sämtlichen Ebenen des Verfahrens unterschiedliche Möglichkeiten, zu Lösungen jenseits einer Verurteilung zu kommen. Ob diese im Einzelfall aussichtsreich sind, kann nur im Rahmen einer Beratung geklärt werden.

Ansätze im Rahmen der Steuerstrafverteidigung bei Krypto-Verfahren wegen Bitcoin.de-Daten

Die liefern Finanzbehörden selbst. So wird in einzelnen Anschreiben an die Steuerpflichtigen darauf verwiesen, dass „aufgrund der Besonderheit virtueller Krypto-Währungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Steuerpflichtige häufig in Unkenntnis (!) der steuerlich anzuwendenden Vorschriften zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte zu erklären haben.“

Im Übrigen hat der Fiskus erst im vorletzten Jahr erstmals verwaltungsintern Stellung zu ausgewählten Krypto-Sachverhalten bezogen (siehe unten), zB mit Blick auf Trading, Mining, Staking und Lending von Kryptowährungen oder den Erhalt von Kryptowährungen durch Airdrops. Die Frage bleibt daher: Wenn selbst der Fiskus über mehr als ein Jahrzehnt sich nicht in der Lage sah, Krypto-Sachverhalte steuerrechtlich einzuordnen, wie hätten es dann Steuerpflichtige überblicken können?

Selbst heute, nach Veröffentlichung eines Entwurfsschreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 6. März 2024, das als Update des BMF-Schreibens aus Mai 2022 gedacht ist, sind noch unzählige Dimensionen des Krypto-Sektors nicht Gegenstand finanzbehördlicher Einordnungen. Hierzu gehören insbesondere Non-fungible Tokens (NFTs), der tiefere Bereich des Decentralized Finance (DeFi) Sektors oder Krypto-Gaming.

Jenseits dieser subjektiven Dimensionen bedeutet Steuerstrafverteidigung auch in Krypto-Sachverhalten aber in erster Linie, über die Frage der objektiven Steuerverkürzung zu streiten, also über die Frage, ob überhaupt Steuern entstanden sind. Wegen den unterschiedlichen Fallkonstellationen ist es möglich, dass sich im Rahmen einer Steuerstrafverteidigung – und auch im parallel laufenden Steuerverfahren – Ansätze finden lassen, zu keiner Steuerverkürzung zu kommen oder jedenfalls die Höhe der Steuerverkürzung zu reduzieren.

Weitere Dimensionen in Krypto-Steuerverfahren im Kontext des Sammelauskunftsersuchens des Fiskus an Bitcoin.de

Nicht wenige Fälle, in denen Herausforderungen in steuerlicher bzw. steuerstrafrechtlicher Hinsicht zu bewältigen sind, werden von der Unerfahrenheit einzelner Sachbearbeiter in den Finanzämtern beeinflusst: Es ist nicht ungewöhnlich, dass Finanzbeamte, Steuerfahnder und Beamte der Steuerstaatsanwaltschaft anlässlich dieser Verfahren erstmals mit Krypto-Sachverhalten konfrontiert werden. Das ist nicht als Vorwurf gegenüber den betreffenden Personen gemeint, sondern der Tatsache geschuldet, dass der Fiskus über viele Jahre hinweg die Entwicklungen im Bereich von Krypto-Assets verschlafen und seine Verwaltung nicht in die Lage versetzt hat, solche Fälle mit den erforderlichen fachlichen und personellen Ressourcen bearbeiten zu können. 

Hieraus resultieren dann Unsicherheiten, die sich zum Nachteil der Steuerpflichtigen entwickeln können, sei es, dass ein Mitwirkungs- und Dokumentationsaufwand verlangt wird, der rückwirkend über viele Jahre nicht zu leisten ist und auch rechtlich nicht zwingend gefordert werden kann. Auch ist es möglich, dass Annahmen in den Raum gestellt werden, der Steuerpflichtige habe weitaus umfangreichere Kryptosteuer-Sachverhalte verwirklicht, als sie über die Krypto-Handelsplattform „Bitcoin.de“ zu erkennen sind.

Diese vermeintlichen Erkenntnisse können auf Blockchain-Analysen beruhen. Hierbei werden Software-Lizenzen externer Dienstleister genutzt, deren Analysen und Programmierungen nicht oder nicht vollständig offengelegt werden. Gleiches gilt für eigene Steuerberechnungen des Fiskus, die oftmals nicht die Qualität aufweisen, die zB Anbieter von Krypto-Tax-Tools im Zusammenspiel mit Krypto-Steueranwälten oder Krypto-Steuerberatern liefern.

Für beide Phänomene gilt: Steuerpflichtige haben in Krypto-Steuerverfahren einen Anspruch darauf, die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt zu bekommen. Erst dann ist es ihnen möglich, die Sachverhalte zu prüfen und sich ggf. zur Wehr zu setzen, also auf Augenhöhe mit dem Fiskus zu sein. Wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, sind die Ermittler aufgefordert, nach strafprozessrechtlichen Grundsätzen für jeden einzelnen Sachverhalt nachzuweisen, dass das Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung – AO) verwirklicht wurde.

Krypto-Steuerverfahren wegen Sammelauskunftsersuchen des Fiskus: Steuerrechtliche Dimensionen des Krypto-Sektors nicht vollständig geklärt

Zwar liegt mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Februar letzten Jahres erstmals eine höchstrichterliche Entscheidung zur Besteuerung von Trades und Swaps mit Bitcoin, Ether und Monero vor (Urteil vom 14. Februar 2023, Aktenzeichen IX R 3/22), der Krypto-Space ist aber weitaus facettenreicher. 

Weiterhin ungeklärt sind beispielsweise Fragen wie: Bei welchen Sachverhalten ist gewerbliches Trading anzunehmen – wann rutscht private Vermögensverwaltung in die Gewerblichkeit ab? Wie wird der An- und Verkauf von Non-fungible Tokens (NFTs) ertragsteuerrechtlich behandelt? Wie bestimmen sich die Art und der Umfang der Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten, die Steuerpflichtige zu erfüllen haben? 

Es ließen sich noch unzählige andere Kryptosteuer-Themen finden, die vom höchsten deutschen Finanzgericht zu klären wären. Momentan sind zu einzelnen Fragen bereits Steuerstreitigkeiten bei den Finanzgerichten anhängig.

Festzuhalten bleibt: Der aktuelle Zustand birgt auch Chancen – nicht nur in laufenden Steuerverfahren, sondern gerade in Steuerstrafverfahren.

Einordnung des BMF-Schreibens zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ aus Mai 2022 und dessen Bedeutung für Krypto-Steuerverfahren wegen Bitcoin.de-Daten

Das BMF-Schreiben ist eine verwaltungsinterne Anweisung, die Sachbearbeitern tatsächliche und steuerrechtliche Einordnungen vorgibt. Es ist weder für Finanzgerichte noch für Steuerpflichtige verbindlich, liefert aber eine wertvolle Orientierung für die Beratung – man weiß nun, was der Fiskus zu den im Schreiben abgedeckten Krypto-Sachverhalten „denkt“.

Daran können sich Berater im Steuerrecht und Steuerstrafrecht dann argumentativ abarbeiten. Wir sind allerdings noch lange nicht an dem Punkt angekommen, an dem der Fiskus ein nahezu vollständiges Bild der Krypto-Welt (insbesondere DeFi, NFTs, Gaming) erfasst hätte. 

Wie im März 2024 bekannt wurde, soll ein Update des Schreibens aus Mai 2022 veröffentlicht werden. Dieses dürfte insbesondere verwaltungsinterne Vorgaben zu den „Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten“ enthalten, die bereits im Juli 2022 entworfen worden waren. Ob weitere Dimensionen des Krypto-Sektors (siehe oben) behandelt werden, steht allerdings noch nicht fest.

Umgang mit Schreiben des Finanzamtes wegen Krypto-Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung

Abwarten ist aus unserer Sicht keine Option: Die Finanzbehörden vergessen Ihren Fall nicht einfach oder lassen „Fünfe gerade sein“. Im schlimmsten Fall ist es denkbar, dass aus der bloßen steuerlichen Anfrage des Finanzamtes ein Steuerstrafverfahren wird; auch Durchsuchungen sind – in der Regel auf Sonderfälle beschränkt – nicht ausgeschlossen.

Zunächst geht es darum, die bislang nicht erklärten Krypto-Sachverhalte (und ggf. weitere Steuerprobleme) rückwirkend aufzuarbeiten sowie vollständig und innerhalb der vom Fiskus gesetzten Frist nachzumelden. Hierfür existieren im Steuerrecht zwei unterschiedliche Instrumente: eines berichtigt ein bloßes steuerliches Versehen, ein anderes (die sog. Selbstanzeige) bereinigt ein ursprünglich steuerstrafrechtliches Handeln oder Unterlassen. Was im Einzelfall der richtige Weg ist, sollte am besten mit einem spezialisierten Berater geklärt werden.

Ergänzend kann es sich anbieten, bestimmte Dienstleister hinzuziehen, die die Daten zusammen mit den Steuerpflichtigen aufbereiten und ggf. auch tiefere Nachforschungen in der Blockchain durchführen, um zB fehlende Transaktionen ergänzen zu können.

Wichtig ist, dass Ihnen der Berater eine realistische Einschätzung zu den möglichen Chancen, Risiken und Kosten gibt. Sollte Ihr Fall ab einem bestimmten Zeitpunkt vom Aufwand her überschaubar sein, ist es möglich, mit uns eine Kostenbegrenzung zu vereinbaren. Wünschen Sie eine Beratung, melden Sie sich gerne: Kontakt.

Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen Krypto: Grundsätze und erste Schritte nach Mitteilung der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

Ist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, werden Steuerpflichtige zu Beschuldigten in einem Strafverfahren, das in der Regel von der spezialisierten Steuerstaatsanwaltschaft – der „Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra)“ – geführt wird. Als Beschuldigte dürfen sie schweigen, ohne dass hieraus nachteilige Schlüsse gegen sie gezogen werden können. Ob dennoch eine Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren Sinn macht, muss individuell besprochen werden. 

Solche Verfahren sind komplex und kompliziert, da sie nicht nur steuer- und steuerstrafrechtliche Kenntnisse verlangen, sondern eben auch spezifische Kenntnisse in den Bereichen Blockchain und Krypto-Assets. Das Spektrum an qualifizierten Beratern im Markt ist folglich nicht sehr breit, wächst aber nach und nach.

Sich selbst verteidigen zu wollen, ist nach unseren langjährigen Erfahrungen im Bereich der Steuerstrafverteidigung allgemein nicht zu empfehlen. Das liegt bereits daran, dass man ohne anwaltliche Akteneinsichtsmöglichkeit bereits tatsächlich nicht auf Augenhöhe mit den Ermittlern agiert. Steuerpflichtige kennen auch nicht die Ansätze und Gestaltungsmöglichkeiten, die in einem solchen Verfahren bestehen, die Wechselwirkungen auf das parallel laufende Steuerverfahren oder die außerstrafrechtlichen Konsequenzen, die mit dem Verfahren verbunden sein könnten.

Es passiert dennoch immer wieder, dass Steuerstrafverteidiger erst im Verlaufe eines Steuerstrafverfahrens von Steuerpflichtigen bzw. deren Beratern hinzugezogen werden. Solche Fälle übernimmt unsere Kanzlei ebenfalls. Es mögen auch Einzelfälle existieren, in denen Verteidigungen bei Strafgerichten anstehen könnten, da der Steuerstaatsanwaltschaft aus bestimmten Gründen keine Wahl bleibt, als Anklage zu erheben. Ob dann am Ende allerdings Verurteilungen wegen Steuerhinterziehungen stehen, steht auf einem anderen Blatt.

Blick in die Zukunft: Was kommt in den nächsten Jahren auf die Steuerpflichtigen im Bereich von Krypto-Assets zu?

Mit den Initiativen „CARF“ (Crypto Asset Reporting Framework) und „DAC 8“ (Aktualisierung der EU-Amtshilferichtlinie) wurden bereits auf internationaler und europäischer Ebene Initiativen auf den Weg gebracht, die zB Banken und Broker dazu verpflichtet, automatisch Krypto-Steuerdaten an den Fiskus zu melden.

Der mühsame und manchmal langwierige Weg, dass sich der Fiskus einzeln an diese Anbieter wenden muss, um entsprechende Auskünfte zu erhalten oder sogar gerichtlich durchzusetzen, ist damit obsolet.

Über kurz oder lang werden also Krypto-Sachverhalte von Normalverbrauchern, die solche zentralisierten Dienstleister nutzen, auf dem Radar des Fiskus erscheinen. Schon seit längerer Zeit diskutieren Politik, Wissenschaft und Behörden zudem, wie man dezentrale Protokolle regulatorisch und steuerrechtlich in den Griff bekommen kann.

Gleichzeitig wird das Verständnis von Krypto bei Steuerpflichtigen, ihren Beratern und den Steuerbehörden allgemein weiter wachsen. Auch die steuerlichen Softwarelösungen zur Bewältigung von Krypto-Sachverhalten werden immer besser und präziser. Es wird zur Routine werden, seine Krypto-Investments im Rahmen der Steuererklärung zutreffend zu erklären, wenngleich wie erwähnt noch zahlreiche Fragen offen sind und dies auch in Zukunft bleiben wird. Der Krypto-Sektor ist weiterhin beeindruckend innovativ.

Steueranwalt und Steuerstrafverteidiger mit Schwerpunkt Krypto-Assets (Kryptowährungen, Non-fungible Tokens – NFTs, Decentralized Finance – Defi und Krypto-Gaming)

Rechtsanwalt Thorsten Franke-Roericht, LL.M., CCFE ist Steueranwalt und Steuerstrafverteidiger in eigener Kanzlei in Düsseldorf. In den Bereichen Blockchain und Crypto-Assets hat er unter anderem die Blockchain Masterclass des Blockchain Centers der Frankfurt School of Finance (Prof. Dr. Philipp Sandner) sowie die Ausbildung zum Certified Crypto Finance Expert, (CCFE) – ein Schweizer Crypto & Blockchain Lehrgang für die Finanzbranche – erfolgreich absolviert.

In 2021 etablierte er gemeinsam mit einem Anwaltskollegen die Kooperation „Alliance Crypto Crime Defense“ (crypto-crime.de): Deutschlands erste kanzleiübergreifende Einheit im Bereich der Beratung und Verteidigung in Crypto-Asset-Fällen. Zusammen entwickelten sie zudem einen Zertifikatslehrgang für Krypto-Assets und Steuern, der sich an Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer sowie an Mitarbeiter von Family Offices und Steuerabteilungen von Unternehmen richtet.

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