“Verteidigung beginnt nicht im Gerichtssaal. Schöpfen Sie mit uns die Chancen aus, möglichst in einem frühen Stadium zu einer diskreten Lösung zu kommen.“

“In Wirtschaftsverfahren und Steuerstrafverfahren treten spezialisierte Behörden auf den Plan. Das Recht verleiht ihnen umfassende Befugnisse. Unsere Expertise ist Ihre Antwort.“
“Unsere Beratung ist das Bekenntnis, Ihnen uns Ihrer Sache zu dienen. Mit Erfahrung, Engagement und Haltung“

Steuerstrafrecht

Steuerstrafverteidigung ist unsere Profession und Leidenschaft. Eine Verteidigung in Steuerstrafsachen ist ganz eigener Natur.

Denn steuerstrafrechtliche Sachverhalte knüpfen an steuerliche Vorfragen an; zudem laufen in Steuerstrafrechtsfällen regelmäßig zwei Verfahren gleichzeitig: das Besteuerungsverfahren und das Steuerstrafverfahren.

Beide Verfahren folgen unterschiedlichen Prinzipien: Mitwirkungspflicht im Steuerverfahren, Schweigerecht im Steuerstrafverfahren. Eine Konfliktsituation.

Die Verfahren müssen daher von Ihrem Steueranwalt und Steuerstrafverteidiger aufeinander abgestimmt werden. Das leisten wir seit vielen Jahren in unserer täglichen Beratungs- und Verteidigungspraxis.

I Beratung und Verteidigung in Steuerstrafsachen

Im Kanzleifokus Steuerstrafrecht bieten wir bundesweite Beratung und Vertretung für Unternehmen, Unternehmer und Privatpersonen. Eine Beratung ist auch im Ausland möglich.

Zu den typischen Beratungsleistungen gehören:

Selbstanzeigeberatung; Beistand bei Durchsuchungen; Schulungen zum Thema Durchsuchung; Beistand bei Zeugenvernehmungen und Beschuldigtenvernehmungen; Sichtung von Steuerakten, Ermittlungsakten und sonstigen Verfahrensakten; Abwehr von Akteneinsichtsgesuchen; Verhandlungsführung mit dem Finanzamt (FA), dem Hauptzollamt (HZA), der Steuerfahndung (Steufa), dem Zollfahndungsamt (ZFA), der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra), dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA-FA), der Staatsanwaltschaft (StA) und dem Strafgericht; Erstellung von Stellungnahmen im Ermittlungsverfahren und im Zwischenverfahren; Berater der Berater: interne und externe Unterstützung von rechts- und steuerberatenden Kollegen; Steuerstrafverteidigung vor Gericht.

Durchsuchung und Steuerstrafverfahren

Sind Sie von einer Durchsuchung in einem Steuerstrafverfahren betroffen, nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf. Ihren Steueranwalt und Steuerstrafverteidiger Thorsten Franke-Roericht LL.M. erreichen Sie unter:

0211/97264320.

Er wird Ihnen mitteilen, wie Sie sich bestmöglich zu verhalten haben. Zudem besteht die Möglichkeit, die Durchsuchung vor Ort begleiten zu lassen.

Bitten Sie daher den Leiter der Durchsuchung, bis zum Eintreffen Ihres Steuerstrafverteidigers mit der Maßnahme zu warten.

Hierauf besteht zwar kein Anspruch. Befindet sich Ihr Verteidiger jedoch in der Nähe, wird Ihr Wunsch in der Regel respektiert.

Beratung und Verteidigung im Bereich Selbstanzeige

Die Selbstanzeigeberatung Ihres Anwalts, Steueranwalts oder Steuerberaters ist noch keine Steuerstrafverteidigung. Dies gilt auch für die Erstattung der Selbstanzeige.

Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist ein Mittel zur steuerstrafrechtlichen Bereinigung, damit einem – so es denn eingeleitet wird – Steuerstrafverfahren vorgelagert.

Die Selbstanzeige ist von der bloßen steuerlichen Berichtigung (§ 153 AO) sowie der Fremdanzeige (§ 371 Absatz 4 AO) zu unterscheiden. Zudem muss die Selbstanzeige im Falle einer nur versuchten Steuerhinterziehung von einem strafbefreienden Rücktritt (§ 24 StGB) abgegrenzt werden.

Darüber hinaus sind mögliche außerstrafrechtliche Konsequenzen im Rahmen der Selbstanzeigeberatung einzukalkulieren.

Die Steuerstrafverteidigung im Bereich der Selbstanzeige beginnt, sobald deren Wirksamkeit von Seiten der Ermittlungsbehörden in Zweifel gezogen wird. In diesem Stadium ist Ihr Steuerstrafverteidiger gefordert.

Wegen der Reform des Selbstanzeigerechts im Jahr 2011 (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) kann z.B. eine auch nur teilweise unvollständige Selbstanzeige vollumfänglich unwirksam sein.

Auch nach der weiteren Reform des Selbstanzeigerechts aus 2014 (Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) besteht – von wenigen Ausnahmen abgesehen – das Problem der Teilselbstanzeige fort.

Allgemein beginnt die Verteidigung mit Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nach Abgabe der Selbstanzeige. Die Anzeige wird zur Prüfung der Bußgeld- und Strafsachenstelle bzw. der Staatsanwaltschaft vorgelegt; gleichzeitig wird mit der Einleitung eine Unterbrechung der Verjährung erreicht.

Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nach Abgabe einer Selbstanzeige ist – nach internen Anweisungen für die Finanzverwaltung – der Regelfall. Hiervon soll nur abgesehen werden, wenn die Angaben in der Selbstanzeige erkennbar richtig und vollständig gemacht wurden, die nachzuzahlenden Steuern sowie die (Hinterziehungs-)Zinsen in voller Höhe entrichtet wurden und keine Ausschlussgründe vorliegen.

Folge einer unwirksamen Selbstanzeige: Die Möglichkeit, mit Hilfe der Selbstanzeige eine Steuerhinterziehung strafrechtlich zu bereinigen, entfällt. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe stehen im Raum.

Eine engagierte Steuerstrafverteidigung kann im Falle einer solchen fehlgeschlagenen Selbstanzeige unter Umständen erreichen, dennoch zu einer Einstellung des Verfahrens – ohne strafrechtliche Konsequenzen – zu gelangen, ggf. gegen Zahlung einer Geldauflage.

Steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren

Voraussetzung für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist ein Anfangsverdacht: Aufgrund konkreter Tatsachen muss es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheinen, dass eine verfolgbare Steuerstraftat vorliegt.

Diese Formulierung lässt erkennen: Die Hürden für eine Einleitung liegen nicht sonderlich hoch.

Unterhalb dieser Schwelle können Vorermittlungen stattfinden. Hierüber sollen die für einen Anfangsverdacht erforderlichen Erkenntnisse gewonnen werden. Auch solche Ermittlungen gehören zu den strafrechtlichen Ermittlungen.

Hiervon sind bloße steuerliche Vorfeldermittlungen abzugrenzen. Diese werden von der Finanzverwaltung genutzt, um unbekannte Steuerfälle – ohne strafrechtlichen Anfangsverdacht – aufzudecken.

Die Grenze zu einem steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht kann im Einzelfall jedoch fließend sein. Es drohen Rechtsverluste, die die Position des Betroffenen nachhaltig schädigen können.

Steuerfahndung

Der Steuerfahndung (Steufa) kommt eine Doppelfunktion zu: Sie kann im Steuerverfahren und im Steuerstrafverfahren tätig werden. Dies sogar gleichzeitig. Damit ist sie Finanzbehörde und Steuerkriminalpolizei in Personalunion.

In Steuerstrafrechtsfällen ist das die Regel. Obwohl die Steuerfahndung grundsätzlich dem Weisungsrecht der Steuerstaatsanwaltschaft (BuStra) bzw. der Staatsanwaltschaft (StA) unterliegt, dominiert sie rein faktisch das Verfahren: Steuerfahnder sind am nächsten am Fall dran.

Insgesamt ist die Steuerfahndung mit einer beispiellosen Machtkonzentration ausgestattet. Ihre Einbeziehung in die Strategie des Anwalts und Steuerstrafverteidigers ist unerlässlich, obwohl die Steuerfahndung nicht die Herrin des Steuerstrafverfahrens ist.

 

Steuerstaatsanwaltschaft

Steuerstrafverfahren werden von den Finanzbehörden grundsätzlich selbständig geführt. Grund hierfür ist ihre besondere Expertise in Steuerfragen.

Dabei kommt der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) die Aufgabe der Staatsanwaltschaft zu. Sie wird auch als Steuerstaatsanwaltschaft bezeichnet.

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle verfügt bei selbständiger Durchführung des Steuerstrafverfahrens über dieselben Rechte und Pflichten, die der Staatsanwaltschaft (StA) zustehen.

Nur in Ausnahmefällen ist die Steuerstaatsanwaltschaft verpflichtet, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abzugeben.

Gleichzeitig besitzt die Staatsanwaltschaft das Recht, das Verfahren jederzeit an sich zu ziehen (sog. Evokationsrecht); auch ist es möglich, dass die Steuerstaatsanwaltschaft das Verfahren jederzeit aus freien Stücken abgibt. Das ist jedoch, wie ausgeführt, nicht die Regel.

 

Strafen bei Steuerhinterziehung

Das Steuerstrafrecht kennt ebenso wie das Allgemeine Strafrecht als Sanktion die Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe. Grundlage für die Zumessung der Strafe ist bei einer Steuerhinterziehung – wie bei jeder anderen Tat auch – die persönliche Schuld des Täters.

Hierbei kommt den verschuldeten Auswirkungen der Tat ein besonderes Gewicht zu, mit anderen Worten: Im Rahmen der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung bildet die Höhe der verkürzten Steuern einen wesentlichen Faktor.

Folgt man der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), sollen folgende Grundsätze bei der Strafzumessung im Steuerstrafrecht Anwendung finden: Steuerhinterziehung bis 50.000 EUR: Geldstrafe; Steuerhinterziehung über 100.000 EUR bis 1 Mio. EUR: Freiheitsstrafe auf Bewährung; Steuerhinterziehung über 1 Mio. EUR: Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Diese schematische Betrachtung berücksichtigt allerdings nicht die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Es ist daher möglich, von diesen Vorgaben abzuweichen.

Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: Einzelfallbetrachtung

Dass die Grundsätze des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung im Einzelfall durchbrochen werden, zeigte beispielsweise ein Urteil des Landgerichts München II aus dem Jahr 2014.

Denn im Rahmen der Strafzumessung kam das Gericht zu folgender Lösung:

„…die Kammer [ist] in erheblichem Maße von den durch den BGH…entwickelten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung abgewichen, weil dies wegen außerordentlicher Umstände des Einzelfalls geboten gewesen ist.“

Zu diesen außerordentlichen Umständen gehörte unter anderem eine fehlgeschlagene Selbstanzeige. Im Rahmen der Steuerstrafverteidigung kommt es somit darauf an, die vielgestaltigen Dimensionen des Einzelfalls herauszuarbeiten. Erst dann ist es möglich, ein optimales Ergebnis zu erzielen.

Zu den weiteren Umständen, die ggf. strafmildernd berücksichtigt werden können, gehören insbesondere:

die Nachzahlung der verkürzten Steuern, ein Geständnis bzw. die aktive Mitwirkung bei der Aufklärung der Tat, die Relation zwischen Geschäftsvolumen und Steuerschaden, die Relation zwischen den verkürzten und den gezahlten Steuern, steuerehrliches Verhalten in der Vergangenheit, eine bloße Steuerverkürzung auf Zeit („Zinsschaden“), das Alter und der Gesundheitszustand des Täters, gleichzeitige berufsrechtliche Konsequenzen, belastende Presseberichterstattung, lange Zeitspanne zwischen Tat und Verurteilung. Strafschärfungsgründe sind unter anderem: der Aufbau eines system. Verschleierungssystems (z.B. Umsatzsteuerkarusselle), Steuerhinterziehung als „gewerbliche Tätigkeit“, Vernichten oder Beiseiteschaffen von Beweismitteln, hohe Steuerhinterziehungen in bereits verjährten Veranlagungszeiträumen, (einschlägige) Vorstrafen.

 

Nebenfolgen bei Steuerhinterziehung

Die anwaltliche Beratung im Bereich des Steuerstrafrechts greift zu kurz, würde sie sich nur mit Fragen der Steuerhinterziehung und des Steuerstrafverfahrens befassen.

Auch mögliche Nebenfolgen müssen im Rahmen der steuerstrafrechtlichen Beratung, der Selbstanzeigeberatung und der Steuerstrafverteidigung einkalkuliert werden.

Denn Steuerstrafverfahren können insbesondere disziplinarrechtliche (Beamte), berufsrechtliche (z.B. Ärzte, Steuerberater oder Rechtsanwälte) und gewerberechtliche (z.B. Gastwirte) Konsequenzen nach sich ziehen. Trägern von Jagd- und Waffenscheinen können ebenfalls Sanktionen drohen.

Unter Umständen wiegen die Nebenfolgen deutlich schwerer als die durch das Steuerstrafverfahren erzeugten Belastungen und Konsequenzen. Gefordert ist damit eine 360-Grad-Beratung.

Steuerliche Folgen bei Steuerhinterziehung

Steht der Verdacht der Steuerhinterziehung im Raum, nutzt die Finanzbehörde nicht nur strafrechtliche, sondern auch steuerliche Instrumentarien:

Hinterzogene Steuern sind mit einem Zinssatz von 6% p.a. zu verzinsen (sog. Hinterziehungszinsen); die Festsetzungsfrist verlängert sich von regulär vier Jahren auf zehn Jahre; im Falle einer Leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) – einer Ordnungswidrigkeit – verlängert sich die Frist auf fünf Jahre; Steuerbescheide werden wegen Bekanntwerdens neuer Tatsachen zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert; an der Steuerhinterziehung beteiligte Personen haften für den verkürzten Steueranspruch und für Hinterziehungszinsen; um den möglichen Steueranspruch vorläufig zu sichern, nutzt die Finanzverwaltung vermögenssichernde Maßnahmen.

Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

Es existiert eine Vielzahl von Steuerverfehlungen. Diese müssen nicht zwingend strafrechtlicher Natur sein. Vielmehr kann lediglich auch der Verdacht einer Steuerordnungswidrigkeit bestehen.

Während steuerstrafrechtliche Verfehlungen Geld- bzw. Freiheitsstrafe nach sich ziehen können, kennen steuerordnungswidrige Verfehlungen die Geldbuße als mögliche Sanktion.

Zunächst zu den Steuerstraftaten:

Verfehlungen dieser Art finden sich nicht nur in der Abgabenordnung (AO), sondern auch in den Einzelsteuergesetzen (z.B. im Umsatzsteuergesetz (UStG)).

Zudem können sich Steuerstraftaten kraft gesetzlicher Verweisung ergeben. Eine besondere Erwähnung von Zollstraftaten ist nicht erforderlich, da Zölle sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (z.B. die Einfuhrumsatzsteuer) als Steuern gelten.

Als Steueranwälte und Steuerstrafverteidiger beraten bzw. verteidigen regelmäßig im Zusammenhang mit folgenden Vorwürfen:

Steuerhinterziehung (§ 370 AO); Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO); Steuerhehlerei (§ 374 AO); Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26c UStG); Bannbruch (§ 372 AO); Wertzeichenfälschung von Steuerzeichen (§ 369 Abs. 1 Nr. 3 AO); Begünstigung einer Steuerstraftat nach § 369 Abs. 1 Nr. 1-3 AO (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO).

Zu den Steuerordnungswidrigkeiten:

Steuerordnungswidrigkeiten sind Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können.

Solche Zuwiderhandlungen können sich aus der Abgabenordnung und anderen Steuergesetzen (z.B. dem Umsatzsteuergesetz (UStG)) ergeben. Da Zölle sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben auch als Steuern gelten, besitzt der Begriff Zollordnungswidrigkeit keine besondere Bedeutung.

In unserer täglichen Praxis beraten und vertreten wir als Steueranwälte und Steuerstrafverteidiger insbesondere bei folgenden Vorwürfen:

Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO); Steuergefährdung (§ 379 AO), Gefährdung von Abzugsteuern (§ 380 AO); Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO); Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (§ 382 AO); Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen (§ 383 AO); Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a AO (§ 383a AO); Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26b EStG); Nichtanmeldung von geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten (§ 50e Abs. 2 EStG); Verstoß gegen die Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen (§ 33 Abs. 4 ErbStG).

 

Verschärfungen durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) hat der Gesetzgeber als Reaktion auf die Veröffentlichung der sog. Panama Papers weitreichende Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung mittels ausländischer Briefkastenfirmen (auch „Domizilgesellschaften“) beschlossen.

Zielsetzung

Das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz zielt maßgeblich darauf, Domizilgesellschaften durch erhöhte Transparenz, erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter sowie durch neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden künftig wirksamer ermitteln zu können.

Neuer besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung

Zum Maßnahmenpaket gehören auch Änderungen im steuerstrafrechtlichen Bereich: Härtere Strafen stehen im Raum, wenn der Steuerpflichtige mit Drittstaat-Gesellschaften, auf die er beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt.

Ein solches Verhalten gilt nun als besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung – und zwar unabhängig vom Hinterziehungsbetrag und einer formalen Beteiligung (vgl. hierzu bereits Rechtsanwalt Franke-Roericht LL.M. im Beitrag der WirtschaftsWoche „Briefkastenfirmen: Ein Strohmann kann teuer werden“, Ausgabe 45/2017). Die Verschärfung betrifft Taten, die ab dem 25.06.2017 begangen werden.

Das neue steuerstrafrechtliche Regelbeispiel belegt eindrucksvoll, wie kompliziert und unausgegoren Regelungen im Bereich des Steuer(straf)rechts ausgestaltet sein können. So liegt nach § 370 AO Absatz 3 Satz 2 Nr. 6 AO ein besonders schwerer Fall in der Regel dann vor, wenn

„der Täter eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.“

Unter „Drittstaat-Gesellschaft“ versteht das Gesetz eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder EU oder der EFTA sind.

Der „Normalfall“ der Steuerhinterziehung kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Durch die Einordnung als besonders schwerer Fall drohen nun bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Zudem läuft die strafrechtliche Verjährungsfrist doppelt so lang: es sind zehn statt der üblichen fünf Jahre.

Gleichzeitig entfällt die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings ein sog. Absehen von Strafverfolgung im Sinne des § 398a AO erreicht werden.

Verschärfung der steuerlichen Meldepflichten

Darüber hinaus werden insbesondere die steuerlichen Meldepflichten verschärft. So müssen Steuerpflichtige in ihren Einkommens- bzw. Körperschaftsteuererklärungen Geschäftsbeziehungen zu von ihnen beherrschten Drittland-Gesellschaften anzeigen; dies erstmals für Vorgänge, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht worden sind.

Wichtig:

Die Mitteilungspflicht gilt auch für Altsachverhalte. Dies jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige seinen beherrschenden Einfluss erstmals vor dem 1.1.2018 ausüben konnte und dieser Einfluss nach dem 31.12.2017 fortbesteht. Der Sachverhalt ist dann einmalig zusammen mit der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung für 2018 mitzuteilen.

Kritische Stellungnahme

Der neue besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung wird unserer Auffassung nach lediglich ein Schattendasein fristen: Die Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe – wann liegt beispielsweise ein „beherrschender bzw. bestimmender Einfluss“ vor? – macht diese Verschärfung angreifbar.

Die im neuen Regelbeispiel der Steuerhinterziehung enthaltenen Sachverhalte werden ohnehin bereits von anderen besonders schweren Fällen erfasst, so zum Beispiel wenn die Steuerhinterziehung die Grenze von 50.000 EUR übersteigt; auch ist es möglich, dass Verschleierungsmaßnahmen zum Zwecke der Steuerhinterziehung als sog. unbenannter besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung qualifiziert werden.

Diese Gegenargumente waren dem Gesetzgeber bei Schaffung des neuen Falls durchaus bekannt. Aus unserer Sicht dient die Änderung daher allein als politisches Abschreckungssignal.

Ein solches mag inzwischen ein übliches Instrument zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung sein. Die gesetzliche Umsetzung lässt sich aber nicht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang bringen.

Zugleich ist die steuerliche Ebene betroffen: Da unter anderem das Merkmal des „beherrschenden bzw. bestimmenden Einflusses“ Anknüpfungspunkt für steuerliche Anzeigepflichten ist, ist es für die Rechtsanwender – insbesondere Steuerpflichtige und deren Berater – kaum ermittelbar, welche steuerlichen Sachverhalte von der Pflicht umfasst sein sollen.

Dies erzeugt weitere Rechtsunsicherheiten im komplizierten Steuer(straf)recht: Geht man versehentlich von einem nicht-anzeigepflichtigen Modell aus, werden aber im Zuge der Sachverhaltsermittlungen durch das Finanzamt die Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht angenommen, kann hierdurch nicht nur ein Steuerstreit ausgelöst werden, sondern zugleich steuerstrafrechtliche Ermittlungen.

Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass das Gesetz, wie zahlreiche andere Änderungen mit Bezug zum Steuerstrafrecht belegen (beispielsweise die letzte Reform des Rechts der strafbefreienden Selbstanzeige aus 2014), unter starkem steuerpolitischen Druck und mit „heißer Nadel“ gestrickt wurde.

Damit gehen – wie hier der Fall – nicht selten Widersprüche und überzogene Verschärfungen einher. Steuerpflichtige mit legalen Gestaltungsmodellen können hierdurch zu Unrecht in den Blick der Ermittlungsbehörden geraten.

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