LBF NRW: Blockchain-Forensik, Krypto-Sondereinheiten und Künstliche Intelligenz
In einem Gastbeitrag für die „Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)“ beschäftigt sich Kryptoanwalt und Steuerstrafverteidiger Thorsten Franke-Roericht, LL.M. (Wirtschaftsstrafrecht), mit den neuesten Entwicklungen im Bereich des Krypto-Steuerrechts und der Krypto-Steuerfahndung. Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) dient dabei als Referenz für die Einordnungen des Düsseldorfer Rechtsanwalts.
Veränderungen in der Ermittlungsrealität von Steuerfahndungsfällen mit Kryptowerten
„Für die Steueraufsicht und Steuerfahndung hat bei Kryptowerten eine neue Phase begonnen. Was lange als schwer greifbares Randphänomen galt, wird zunehmend in den finanzbehördlichen Alltag integriert – Sondereinheiten, internationaler Datenaustausch und technische Expertise bilden den Rahmen dafür“, kommentiert der Steuerrechtler und Anwalt für Crypto Crime Thorsten Franke-Roericht. Der Beitrag ist am 4. Februar 2026 in der Printausgabe der „Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)“ erschienen, Rubrik Wirtschaft / Recht und Steuern, Seite 16.

Steuerfahndung erhöht Druck auf Krypto-Investoren: Sammelauskunftsersuchen des LBF NRW an Kryptobörse
Ende September 2025 veröffentlichte das LBF NRW eine Pressemitteilung über den Erhalt weiterer Kundendaten mit Krypto-Transaktionen einer Krypto-Börse (mehr hier: zum Blog-Beitrag). Die Behörde werte die Daten zentral auf und werde sie anschließend zur weiteren Prüfung an die zuständigen Finanzämter in ganz Deutschland übermitteln. Dabei dürfte es sich um Daten der Krypto-Peer-to-Peer-Plattform „bitcoin.de“ handeln, betreffend die Steuerjahre ab 2018.
Finanzämter und Bitcoin.de-Daten: Sammelauskunftsersuchen und Selbstanzeigen
Denn bereits in 2023 wurde bekannt, dass der Fiskus Daten dieser Krypto-Handelsplattform im Rahmen eines steuerlichen Sammelauskunftsersuchens erhalten hat (mehr hier: zum Blog-Beitrag). Laut damaligen Medienberichten sollen rund 4.000 Kunden der Plattform von der Datenlieferung betroffen sein.
Von den betroffenen Steuerpflichtigen erwarteten die Behörden in der Regel die Abgabe einer steuerlichen Berichtigung bzw. steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung. In einzelnen Fällen kam direkt zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.