Hintergrund: Auswertung von Krypto-Geschäften durch das LBF NRW
Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat ein weiteres umfassendes Datenpaket zu Transaktionen mit Kryptowährungen erhalten und mit der Auswertung begonnen. Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW (LBF NRW) bereitet derzeit die Daten zentral auf und übermittelt sie anschließend zur weiteren Prüfung an die zuständigen Finanzämter in ganz Deutschland.
Rückblick: Sammelauskunftsersuchen zu Kryptowährungen an Bitcoin.de in 2023
Bereits 2023 hatte der Fiskus ein erstes Sammelauskunftsersuchen an eine deutsche Krypto-Handelsplattform gestellt (siehe hierzu: Finanzämter und Bitcoin.de-Daten: Aktueller Stand von Krypto-Steuerverfahren nach Sammelauskunftsersuchen). Laut Mitteilung der Finanzverwaltung NRW ergaben sich aus diesem ersten Datenpaket bereits erhebliche steuerliche Nachforderungen. Weitere Fälle aus dem aktuellen Datenbestand sollen sich noch in der Bearbeitung befinden.
LBF: „Der Handel mit Kryptowährungen ist keine Randerscheinung mehr“
Stephanie Thien, Leiterin des LBF NRW: „Der Handel mit Kryptowährungen ist keine Randerscheinung mehr – und der Markt wächst weiter. Die Auswertungen zeigen klar: Es geht hier nicht nur um Kleinstbeträge, sondern auch um erhebliche Summen, die beim Handel mit Kryptowährungen erzielt werden. Solche Gewinne sind nicht zu übersehen und müssen in der Steuererklärung angegeben werden.“
„Umfangreiches Datenpaket“ – Nutzerdaten, Handelsvolumina, Blockchain-Forensik?
Das nun vorliegende zweite Datenpaket zu Kryptogeschäften sei „umfangreich“, wie das LBF mitteilte. Vermutlich enthalten die Daten also erneut Angaben zu Handelsvolumina, Wallet-Zuordnungen und Nutzerdaten. Aus der ersten Welle der Kryptoermittlungen auf Basis des Sammelauskunftsersuchens an eine deutsche Krypto-Handelsplattform wurde bekannt, dass einzelne Sondereinheiten in den Landesfinanzverwaltungen sogar über Blockchain-Forensik-Software verfügen.
LBF zur Steuerpflicht von Krypto-Trading, Mining, Staking und Co.
Das LBF NRW weist in seiner Pressemitteilung auch auf Folgendes hin: „Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten im Privatvermögen wie beispielsweise Bitcoin und Ether sind innerhalb der einjährigen Veräußerungsfrist steuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Auch Tätigkeiten wie Mining, Forging, Staking oder Lending im Zusammenhang mit Kryptowerten im Privatvermögen müssen erklärt werden.“
Ob und ggf. inwieweit dies im jeweiligen Einzelfall zutreffend ist, sollte im Rahmen einer Aufarbeitung durch einen auf Krypto-Assets, Krypto-Steuerrecht und Krypto-Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt, Steuerberater bzw. Strafverteidiger geklärt werden (zum Kanzleiprofil).
Krypto-Asset-Geschäfte weltweit auf dem Radar von Behörden
Sachverhalte im Bereich von Krypto-Assets (zum Beispiel: Krypto-Trading, Decentralized Finance (DeFi), Handel mit Non-fungible Tokens (NFTs)) stehen weiterhin im besonderen Fokus von Finanzbehörden und strafrechtlichen Ermittlungsbehörden. Die Zusammenarbeit mit Krypto-Plattformen, Krypto-Forensiksoftware-Unternehmen, internationale Initiativen und automatisierte Meldepflichten von sog. Crypto-Asset-Service-Providern (CASP) – siehe „CARF“ und „DAC 8“ – werden intensiviert, um Nutzer- und Blockchain-Daten systematisch erfassen und auswerten zu können. Die Zeiten, in denen Geschäfte mit Krypto-Assets unter dem Radar von Ermittlungsbehörden und Steuerbehörden laufen, sind längst vorbei.
Quelle: Pressemitteilung LBF NRW, 25. September 2025