Kryptowährungen und Steuerrecht: BFH mit Randbemerkung in Cum/Ex-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil zu einer Cum/Ex-Gestaltung (vom 2.2.2022 – I R 22/20) auch einen – bislang kaum beachteten – Schlenker zu Kryptowährungen gewagt.

So führt das Gericht in Rn. 40 seines Urteils aus:

„Im Übrigen bleiben diese Grundsätze ungeachtet der Gesetzesformulierung (§ 39 AO verwendet den Wirtschaftsgutbegriff erkennbar in der ‚analogen Variante‘) auch in den Fällen von Bedeutung, in denen ein Wirtschaftsgut ’nur digital existiert‘ (z.B. bei Kryptowährungen oder bei ‚datenbasierten Einkunftsquellen‘ [s. insoweit Leich, IStR 2021, 967, 968 f.]) oder Abläufe im Zusammenhang mit der Verfügung über Wirtschaftsgüter weitgehend digitalisiert sind.“

Offenbar hat der I. Senat kein Problem, den steuerrechtlichen Begriff „Wirtschaftsgut“ mit dem Phänomen „Kryptowährung“ zu verbinden (und hierauf aufbauend dann auf seine Grundsätze zu Fragen der wirtschaftlichen Zurechnung zu verweisen).

Besteuerung von Kryptowährungen: anhängiges Verfahren beim BFH (IX R 3/22)

Beim IX. Senat ist derzeit eine Revision zu folgenden grundsätzlichen Fragen anhängig:

„Fällt eine Kryptowährung begrifflich unter das Tatbestandsmerkmal eines anderen Wirtschaftsguts i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG und damit in den Anwendungsbereich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften?

Liegt bezüglich der Aufdeckung von Transaktionen mit Kryptowährungen ein Vollzugsdefizit vor?“

Der Streitfall betrifft die Kryptowerte Bitcoin, Ether und Monero. Ausgangspunkt ist ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.11.2021 (14 K 1178/20), nach dem Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen einkommensteuerpflichtig sind.

Steuerrecht und Kryptowährungen: Revision zurückgenommen

Wie zuletzt bekannt wurde, hat der Steuerpflichtige seine Revision (IX R 27/21) gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10.6.2021 (5 K 1996/19) zurückgenommen.

Beiträge und Vorträge zu den Themen Kryptosteuerrecht und Crypto Crime

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