Cum/Ex: Bemerkenswerter Tonfall des Bundesfinanzhofs (BFH)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Pressemitteilung vom 15. März 2022 zu einer Cum/Ex-Gestaltung einen ungewöhnlichen Tonfall angeschlagen:

„Mit seinem Urteil erteilt er einem ‚Geschäftskonzept‘ eine Absage, das Unsicherheiten bei der eindeutigen wirtschaftlichen Zuordnung von Aktien in der Weise ’nutzen‘ wollte, dass eine einmal einbehaltene Abzugsteuer vom Fiskus möglicherweise zweifach oder sogar mehrfach angerechnet oder ausgezahlt wird.“

Cum/Ex: Auszüge aus der BFH-Pressemitteilung

  • „Das Finanzgericht wies die Klage ab; ob es sich beim Aktien-Erwerb um eine „Leerverkaufssituation“ handelte (Erwerbsgeschäft mit einem „Noch-Nicht-Inhaber“ als Verkäufer) oder ein Erwerb vom Aktieninhaber vorlag, konnte nach der entscheidungstragenden Begründung des Urteils unaufgeklärt bleiben.“
  • „Die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer einer Aktie könne nur einnehmen, wer den Aktieninhaber zugleich von den wesentlichen Rechten (Dividendenbezug, Stimmrecht) ausschließe („Alternativität“). Diese Position gegenüber dem Aktieninhaber könne allein durch eine rechtlich gesicherte Erwerbsaussicht und einen (wirtschaftlichen) Dividendenbezug nicht vermittelt werden (auch wenn frühere BFH-Rechtsprechung in diesem Sinne verstanden wurde), ebenfalls nicht durch Teilnahme an einer „Gesamtvertragskonzeption“, die geradezu ausschließe, dass diese Person die wesentlichen Rechte der Aktieninhaberschaft einnehmen und das finanzielle Risiko der Transaktionen tragen solle.“
  • „Das Urteil des BFH berücksichtigt spätere gesetzliche Änderungen nicht, da diese im Streitjahr noch nicht galten. Der Bundesgerichtshof hat für ähnlich gelagerte Strukturen (dort auf der Grundlage einer Feststellung, dass eine sog. Leerverkaufssituation vorlag) auf eine strafbare Steuerhinterziehung erkannt.“

Links zur BFH-Entscheidung in Sachen Cum/Ex:

Pressemitteilung vom 15.3.2022 – Nr. 09/2022: [Link]

Urteil vom 2.2.2022 – I R 22/20: [Link]

Editorial und Statements in Sachen Cum/Ex

Rechtsanwalt und Steuerstrafverteidiger Thorsten Franke-Roericht: Editorial für die „Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht – NZG“, Ausgabe 31/2021, S. 1377/1378, zum Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.7.2021 – 1 StR 519/20: https://lnkd.in/evh8RDnH

Rechtsanwalt und Steuerstrafverteidiger Thorsten Franke-Roericht: Statements zum BGH-Urteil (aaO) für „beck-aktuell“: https://lnkd.in/eMF9Fma7


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