“Verteidigung beginnt nicht im Gerichtssaal. Schöpfen Sie mit uns die Chancen aus, möglichst in einem frühen Stadium zu einer diskreten Lösung zu kommen.“

“In Wirtschaftsverfahren und Steuerstrafverfahren treten spezialisierte Behörden auf den Plan. Das Recht verleiht ihnen umfassende Befugnisse. Unsere Expertise ist Ihre Antwort.“
“Unsere Beratung ist das Bekenntnis, Ihnen uns Ihrer Sache zu dienen. Mit Erfahrung, Engagement und Haltung“

I Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafverteidigung verbindet Strafverteidigung mit den Besonderheiten eines Wirtschaftsstrafverfahrens.

Zu diesen Besonderheiten gehören in aller Regel umfangreiche und komplexe Fallgestaltungen, spezialisierte Ermittlungsbehörden mit umfangreichen Aufgaben und Befugnissen sowie ein sich stetig wandelndes Recht, das auf Entwicklungen des Wirtschaftslebens reagiert.

Daher erfordert Wirtschaftsstrafverteidigung mehr als klassische Strafverteidigung. Das leisten wir seit vielen Jahren in unserer täglichen Praxis.

I Beratung und Verteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren

Die Kanzlei bietet im Kanzleifokus Wirtschaftsstrafrecht bundesweite Beratung und Verteidigung für Unternehmen, Unternehmer, Organe und Privatpersonen.

Typische Beratungsleistungen in unserer Kanzleipraxis im Bereich Wirtschaftsstrafrecht sind:

Beistand bei Durchsuchungen und Vernehmungen; Schulungen zu den Themen Durchsuchung und Beschlagnahme; Sichtung von Verfahrensakten; Abwehr von Akteneinsichtsgesuchen Dritter; Prüfung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln; Verhandlungsführung mit der Staatsanwaltschaft, anderen Behörden und Gerichten; Fertigung von Stellungnahmen im Ermittlungsverfahren; Erstellung von wirtschaftsstrafrechtlichen Gutachten; interne und externe Unterstützung von rechts- und steuerberatenden Kollegen; Internal Investigations (unternehmensinterne Ermittlungen); Wirtschaftsstrafverteidigung vor Gericht.

Rechtsgebiete

Im Fokus Wirtschaftsstrafrecht bietet die Kanzlei Beratung und Vertretung in folgenden Bereichen (Auszug):

 

  • Untreue
  • Korruption
  • Beitragsstrafrecht
  • Insolvenzstrafrecht
  • Bilanzstrafrecht
  • Medizinstrafrecht
  • Geldwäsche
  • Verstöße gegen das Kreditwesengesetz (KWG)
  • Umweltstrafrecht

Auslöser für Wirtschaftsstrafverfahren

Wirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungsverfahren werden häufig durch folgende Ereignisse ausgelöst:

 

  • Mitteilungen von Krankenkassen
  • Mitteilungen durch Gerichte in Zivilsachen
  • Kontrollmitteilungen von Finanzbehörden
  • Erkenntnisse aus Betriebsprüfungen
  • Sonstige behördliche Prüfungen (zB im Subventionsbereich)
  • Betriebliche Revisionen (zB durch Banken-Prüfungsverband)
  • Strafanzeigen von Dritten (zB Geschädigten, Mitarbeitern)
  • Anonyme Anzeigen (zB von Denunzianten)
  • Durchsuchungen bei Dritten (zB Vertragspartnern, Banken)
  • Zufallsfunde im eigenen Ermittlungsverfahren
  • Selbstanzeigen (§ 371 AO) von Dritten
  • Vernehmungen von Zeugen und (Mit-)Beschuldigten
  • Berichterstattung in den Medien
  • Auskünfte von Banken und Kreditkartenunternehmen
  • Auskünfte der SCHUFA usw.

 

Der Notfall: Durchsuchung in Wirtschaftsstrafverfahren

Sind Sie von einer Durchsuchung im Wirtschaftsstrafverfahren betroffen, nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu einem Anwalt auf: Wirtschaftsstrafverfahren können im Notfall Durchsuchung Wirkungen erzeugen, die nicht mehr reversibel sind.

Rechtsanwalt und Wirtschaftsstrafverteidiger Thorsten Franke-Roericht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht, erreichen Sie unter:

0211/97264320.

Er wird Ihnen telefonisch mitteilen, wie Sie sich bestmöglich in dieser Ausnahmesituation verhalten. Hierzu gehört unter anderem, keine Beweismittel zu vernichten und keine Aussage in der Sache vorzunehmen.

Es besteht die Möglichkeit, die Durchsuchung vor Ort durch Ihren Wirtschaftsstrafverteidiger begleiten zu lassen. Bitten Sie daher den Leiter der Durchsuchung, bis zum Eintreffen Ihres Verteidigers mit der Maßnahme zu warten.

Hierauf besteht zwar kein Anspruch. Befindet sich Ihr Wirtschaftsstrafverteidiger jedoch in der Nähe, wird Ihr Wunsch in der Regel respektiert.

Untersuchungshaft in Wirtschaftsstrafverfahren

Die Untersuchungshaft ist der einschneidendste Eingriff des Staates in die Freiheit, das Leben eines Menschen. Sie ist, wie ein ehemaliger Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einmal formulierte, „Freiheitsberaubung an einem Unschuldigen“.

Dies ist nach unserer Rechtsordnung als ultima ratio bei überwiegenden Belangen der Allgemeinheit zulässig. Mit der Untersuchungshaft hält der Staat ein verführerisches Machtinstrument in den Händen. Aus diesem Grund wird sie auch als „Seismograph für das rechtpolitische Klima eines Landes“ angesehen.

Zweck der Untersuchungshaft ist ausschließlich die Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters.

Nach den gesetzlichen Vorgaben darf die Untersuchungshaft nur angeordnet bzw. aufrecht erhalten werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht, ein Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Tatschwere, Wiederholungsgefahr) vorliegt, die Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und zu der erwarteten Strafe nicht außer Verhältnis steht und die Dauer der Inhaftierung und der Existenz des Haftbefehls nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen.

Das bedeutet unter anderem, dass ein einfacher Tatverdacht – Anfangsverdacht – nicht genügt, sondern aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.

Ferner darf die Untersuchungshaft nicht missbraucht werden, um den Verhafteten beispielsweise zu veranlassen, von seinem Schweigerecht keinen Gebrauch zu machen, ihn zu einem Geständnis zu bewegen oder um allgemein die Ermittlungen zu erleichtern.

Praxiserfahrungen im Bereich der Verteidigung bei Untersuchungshaft zeigen allerdings, dass nicht selten solche – sog. apokyphen – Haftgründe hinter den zulässigen Gründen stehen, mit deren Hilfe die eigentliche Motivation zur Inhaftierung verdeckt werden soll.

Der Vollzug der Untersuchungshaft über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus ist nur dann zulässig, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

Ist die Untersuchungshaft bereits sechs Monate vollzogen worden, ohne dass ein – erstinstanzliches – Urteil ergangen ist oder zumindest mit der Hauptverhandlung begonnen wurde, findet durch das Oberlandesgericht (OLG) bzw. den Bundesgerichtshof (BGH) eine Haftprüfung statt.

Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen. Hierauf sollte sich ein Beschuldigter jedoch nicht verlassen, wenngleich die Gerichte diese Frist in aller Regel beachten.

Die Strafprozessordnung (StPO) kennt unterschiedliche Möglichkeiten, gegen einen Haftbefehl vorzugehen. Hierzu gehören insbesondere die Haftprüfung und die (Haft-)Beschwerde.

Allen Rechtsbehelfen gemeinsam ist das Ziel, mit ihnen die Aufhebung oder zumindest die Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erreichen. Darüber hinaus ist es möglich, eine nachträgliche Überprüfung der Haftanordnung und/oder ihres Vollzuges anzustrengen, um eine Kompensation für den rechtswidrigen Eingriff erreichen zu können.

Ist der Rechtsweg ausgeschöpft, steht zudem die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf zur Verfügung. Ihr Strafverteidiger prüft auf Grundlage der tatsächlichen und rechtlichen Dimensionen Ihres Einzelfalls gemeinsam mit Ihnen, welches Vorgehen sinnvoll ist.

 

Wirtschaftsreferenten in Wirtschaftsstrafverfahren

Wirtschaftsstrafverfahren werden bei spezialisierten Schwertpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftskriminalität (z.B. Bochum, Düsseldorf, Köln, Frankfurt am Main) durch sog. Wirtschaftsreferenten unterstützt.

Diese fungieren als unabhängige Gutachter. Sie verfügen über exzellente Kenntnisse des Wirtschaftslebens, die Staatsanwälten oftmals verschlossen bleiben. Ihre strafrechtlichen und strafprozessualen Kenntnisse erlernen sie in der Regel „on the Job“, da sie über einen betriebswirtschaftlichen Hintergrund – z.B. als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer – verfügen.

Wirtschaftsreferenten spielen in Wirtschaftsstrafverfahren oftmals eine zentrale Rolle. Im Rahmen der Verteidigungsstrategie ist es unerlässlich, auch ihren Blickwinkel auf das Verfahren einzubinden. Dieser kann unter Umständen von den rein juristischen Dimensionen abweichen.

Nebenfolgen in Wirtschaftsstrafverfahren

Die anwaltliche Beratung und Vertretung im Wirtschaftsstrafrecht greift zu kurz, würde sie sich lediglich mit den strafrechtlichen Konsequenzen befassen.

Es müssen daher auch andere Felder in den Blick genommen werden, die über das eigentliche Wirtschaftsstrafverfahren hinausreichen.

Hierzu gehören beispielsweise: zivilrechtliche (Organ-)Haftung; steuerliche (Organ-)Haftung; Festsetzung einer Verbandgeldbuße gegen das Unternehmen; Eintragung im Gewerbezentralregister; Gewerbeuntersagung; disziplinarrechtliche Folgen für Beamte; berufsrechtliche Folgen für verkammerte Berufe; arbeitsrechtliche Konsequenzen für Beschäftigte; Ausschluss von der Fähigkeit, als Geschäftsführer einer Gesellschaft bestellt zu werden (Inhabilität); vergabe- bzw. wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.

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